Impressum
Büro der staatlich anerkannten Blindenwerkstätten Dorsten & Duisburg
GK Dienstleistungs UG
Eintrachtweg 19
30173 Hannover
Geschäftsführer: Jürgen Kraatz
Email: info@blindenwerkstatt-vertrieb.de
Kontakt
Telefon: +49 (0)511 – 655 18 800
Telefax: +49 (0)511 – 655 18 899
Steuernummer: 16/205/30349
FA Hannover
Handelsregister: HRB-204401
Gerichtsstand: Hannover
Seit der Gründung im Oktober 1987 haben wir es uns zur Aufgabe gemacht,
blinde und anderweitig behinderte Mitarbeiter zu fördern, so dass sie die Möglichkeit haben, ihr Leben frei zu gestalten. Diese Förderung betrifft nicht nur den Lebensunterhalt, sondern gibt unseren Mitarbeitern Selbstvertrauen und das Gefühl, etwas Produktives schaffen zu können.
Die staatliche Anerkennung erhielt unsere Werkstatt am 21.03.1988.
Anfänglich beschäftigten wir nur drei blinde Handwerker und eine kaufmännische Auszubildende.
Aufgrund der enormen Nachfrage nach Blinden- und Behindertenarbeitsplätzen haben wir im Laufe der Zeit immer mehr Arbeitsplätze für leistungsgeminderte und mehrfachbehinderte Blinde und sonstige Behinderte geschaffen. So haben wir, mit größtem Respekt vor den individuellen Einschränkungen, aber auch Fähigkeiten unserer Mitarbeiter, aus unserer ehemals kleinen Werkstatt ein modernes mittelständiges Unternehmen gemacht, das den gesetzlichen Anforderungen in jeder Hinsicht entspricht und die Mitarbeiter vom Rande der Gesellschaft in unsere Mitte holt.
Mittlerweile beschäftigen wir 14 vom Schicksal benachteiligte Menschen, die täglich trotz ihrer zahlreichen Einschränkungen eine bemerkenswerte Leistung in unserer Werkstatt erbringen.
Wir, die Blindenwerkstätte Dorsten, sind ständig bemüht, neue Betätigungsmöglichkeiten für Blinde zu finden.
So entstand bereits 1996 unsere hauseigene Stickerei.
In den folgenden Jahren erweiterten wir die Textilveredlung um Bedruckungen und Flock.
Somit können wir hochwertige Werbetextilien für Unternehmen anfertigen.
Mit Stolz können wir berichten, dass es uns 2013 gelungen ist, eine hauseigene Weberei aufzubauen.
DIE AUSGLEICHSABGABE
Schwerbehinderte Menschen benötigen einen besonderen Schutz und eine entsprechende Förderung.
Gerade auch Arbeitgeber stehen hier in der Verantwortung. Jedes Unternehmen mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Mitarbeitern, das keine Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Mitarbeitern besetzen kann, ist gesetzlich dazu verpflichtet, für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe zur Unterstützung schwerbehinderter Menschen zu entrichten.
Durch den Erwerb unserer in Handeinzug und Handarbeit hergestellten Produkte, reduzieren Sie nicht nur Ihre Kosten und Abgaben, zu denen Sie sonst in voller Höhe verpflichtet wären, sondern zeigen auch noch soziales Engagement.
Unsere Mitarbeiter erlangen somit Anerkennung und haben die Gewissheit gebraucht zu werden.
Solange Sie die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen können, ist die Ausgleichsabgabe bis zum 31. März des Folgejahres an das für Ihren Sitz zuständige Integrationsamt abzuführen.
Die Ausgleichsabgabe beträgt im Monat und unbesetztem Pflichtplatz:
125,00€ bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3% bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz
220,00€ bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote unter 3%
320,00€ bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote unter 2%
Anrechnung unserer Arbeitsleistung auf die Ausgleichsabgabe
Wenn Sie zur Ausgleichsabgabe verpflichtet sind und unserer Blindenwerkstatt einen Auftrag erteilen, können Sie die gesetzlichen Bestimmungen sinnvoll für sich nutzen.
Als staatlich anerkannte Blindenwerkstatt sind wir trotz der Aufhebung des ursprünglichen Blindenwarenvertriebsgesetzes eine förderungsfähige Einrichtung. Die gesetzlich festgeschriebene Anrechnungsregel gilt nach wie vor.
50% der in den Aufträgen enthaltenen und in unseren Rechnungen ausgewiesenen Arbeitsleistung können auf die zu entrichtende Ausgleichsabgabe angerechnet werden.
Beispiel:
Haben Sie den Pflichtarbeitsplatz nicht besetzen können, so haben Sie 12 x 1 Platz x 320,00€ = 3840,00€ als Ausgleichsabgabe zu bezahlen.
Gesamtrechnungsbetrag Blindenware 2.000,00€
Abzüglich Materialkosten 360,00€
Ergibt Arbeitsleistung unserer Blindenwerkstatt 1.640,00€
Davon sind 50% anrechenbar auf die Ausgleichsabgabe 820,00€
Ausgleichsabgabe 3.840,00€
Abzüglich des anrechenbaren Betrags auf die Ausgleichsabgabe 820,00€
Ausgleichsabgabe noch an das zuständige Integrationsamt zu zahlen 3.020,00€
Verweise:
§154 SGB IX Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber
§160 SGB IX Ausgleichsabgabe
§223 SGB IX Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe
§226 SGB IX Blindenwerkstätten
Stand: 09.10.2020
Spende für die Blindenwerkstatt!!!
Sollten Sie keine Produkte von uns benötigen, haben Sie die Möglichkeit, uns mit einer Spende zu unterstützen.
In diesem Fall fertigen wir in ihrem Namen Produkte für eine bedürftige Einrichtung (Kinderheime, Hospize, Tafeln etc.) an.
Mit ihrer Spende helfen Sie nicht nur unseren blinden Damen und Herren,
sondern auch einer bedürftigen Einrichtung.
Wir haben im ganzen Bundesland mit bedürftigen und gemeinnützigen Institutionen Vereinbarungen getroffen, die Webwarenlieferungen dankend entgegen nehmen.
Nach Ankunft der Warensendung erhalten Sie aus der Einrichtung eine verbindliche Spendenbescheinigung.
Wichtig für Sie:
Gemäß §55SchwBG können Sie 50% des auf die anerkannte Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrages (Gesamtrechnung Blindenware abzüglich Materialkosten) auf die Ausgleichsabgabe anrechnen. Mit einer Auftragsvergabe in der genannten Stückzahl tragen Sie wesentlich dazu bei, dass wir dem Ziel ,,Vollbeschäftigung für blinde Damen und Herren“ erneut einen Schritt näher kommen.
Uns ist es nicht nur wichtig, miteinander zu arbeiten, sondern auch füreinander da zu sein.
Jeder Mensch braucht eine Aufgabe, die ihn erfüllt, Wertschätzung und Anerkennung.